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Chamäleon, Bewilligung, Vorschriften Chamäleon

Vorschriften CH




Vorschriften für die Haltung von Chamäleons nach TschV



Anforderungen und Allgemeine Bestimmungen aus der neuen TschV stand 1.3.09


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

  • 3) In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin
  • oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genugt ein Sachkundenachweis,
  • wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:
  • c.) samtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkroten
  • sowie Krokodile;


2. Abschnitt: Private und gewerbsmassige Wildtierhaltungen

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

  • f.) Meeresschildkroten, Riesenschildkroten, Alligatorschildkroten,
  • Schlangenhalsschildkroten,
  • Pelomedusenschildkrote; alle Krokodilartigen (Crocodilia);
  • grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenkopfe, alle Chamaleons, alle
  • Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlange von mehr als 1 m erreichen,
  • Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Bruckenechsen, Meerechsen, Krustenechsen,
  • Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m
  • lang werden, ausgenommen Boa



Art. 92 Wildtiere mit besonderen Anspruchen an Haltung und Pflege

  • 1) Fur Wildtiere mit besonderen Anspruchen an Haltung und Pflege darf die
  • kantonale
  • Behorde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhangigen
  • und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und
  • Einrichtungen
  • eine tiergerechte Haltung ermoglichen. Die Gesuchstellerin oder der
  • Gesuchsteller und die zustandige kantonale Behorde mussen die Fachperson
  • gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich fur die Bewilligung von
  • Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2
  • 2) Folgende Tierarten stellen besondere Anspruche an die Haltung und Pflege:
  • h.) Meeresschildkroten, Riesenschildkroten der Gattung Geochelone (G. gigantea,
  • nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia),
  • Bruckenechsen, Meerechsen; Chamaleons, ausgenommen Chamaeleo
  • calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenkopfe;
  • Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);



Art. 93 Tierbestandeskontrolle

  • 1) Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen mussen eine Tierbestandeskontrolle
  • fuhren.
  • a.) den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl);
  • b.) den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn
  • bekannt, Art der Totung, Anzahl).
  • 3. Abschnitt: Bewilligungen



Art. 94 Bewilligungsverfahren

  • 1) Fur das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu
  • verwenden.
  • 2) Das Gesuch ist an die Behorde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden
  • sollen, zu richten.



Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

  • 1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
  • a.) Raume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem
  • Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen konnen;



Art. 96 Bewilligung

  • 1) Die maximale Dauer der Bewilligung betragt:
  • a. zwei Jahre fur private Tierhaltungen;
  • 2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.



Art. 193 Ausbildungsnachweis

  • 3)Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche
  • Bestatigung einer mindestens dreijahrigen Erfahrung im Umgang mit der
  • betreffenden Tierart



Auszug Chamäleons Tschv Seite 119, stand 1. März 2009

Gehege für Reptilien

       

Für jedes weitere Tier

Besondere Anforderungen

   

Anzahl

Landteil

Gehege

Landteil

 

Tierarten

   

Fläche KL

Höhe KL

Fläche KL

 

Baumbewohnende Echte Chamäleons,
Bradypodion, Chamaeleo, Calumma, Furcifer,
Kinyongia

d)

1

4x4

x4

2x2

1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 17) 26)

Bodenbewohnende Echte Chamäleons,
Chamaeleo

d)

1

6x4

x3

2x2

1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 17) 26)

Erdchamäleons,
Brookesia, Rhampholeon

d)

1

16x4

x4

2x2

5) 9) 17)

Besondere Anforderungen (Tschv) Seite 123/124


  • d) Fur die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 94 notwendig.


  • 1) Zusatzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhaltnisse erlauben, jedoch

Heizung im Aussengehege erforderlich.

  • 3) Die Temperatur muss den Bedurfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil

des Geheges muss allenfalls eine hohere Temperatur aufweisen und je nach Art muss
fur jedes Tier eine Warmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell aufwarmen
kann.

  • 4) Die klimatischen Bedingungen uber das Jahr hindurch mussen so gewahlt werden,

dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe fur alle Altersklassen erfolgen kann.

  • 5) Soziale Struktur beachten. Unter Umstanden mussen die Tiere einzeln gehalten

werden.

  • 8) In allen Gehegen mussen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale

Klettermoglichkeiten auf Baumen, korperdicken Asten, feinen Zweigen bzw. auf Korkoder
Felswanden vorhanden sein.

  • 9) Versteckmoglichkeiten mussen vorhanden sein.


  • 13) In der Nacht muss eine deutliche Abkuhlung stattfinden.


  • 15) Das Gehege muss gut beluftet sein (min. 2 Wande aus Maschendraht).


  • 17) Es muss ein gruppenspezifischer Sachkundenachweis erbracht werden.


  • 26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (z.B. Halogen, HQL oder HQI)

zur Bestrahlung lokaler Aufwarmplatze zu verwenden, ausser die Tierewerden im
Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die
ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.

Übergangsfrist nach Tschv 1.9.08 stand 1.3.09

Ziffer

A

B

C

D

   

Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht

Übergangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der
Übergangsbestimmung

59

Anhang 2

Gehege für Wildtiere

10 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen mit
Gehegen, für die neue
Mindestanforderungen gelten

Sachkundenachweis Chamäleons



Seit dem 16. März 2009 hat das BVet das Sachkundekonzept anerkannt.

Der Sachkundenachweis ist somit gemäss Art. 199 Abs.1 TSchV 23.4.2008 (TSchV;SR455.1) für Wildtierhalter (Art. 85 Abs.3 TSchV) anerkannt.

Der Sachkundenachweis wird unter dem Namen "Sachkundeschulung Chamäleon, DGHT Landesgruppe Schweiz" angeboten.




nähere Informationen zu der Sachkundeschulung

>>klick mich<<



Danke Markus Grimm, für die Mithilfe beim raussuchen der gesetzlichen Grundlagen,
da diese über die ganze TschV verstreut sind.

R.S. im April 09


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